Gutachterkosten | Reparaturkosten | Minderwert | Restwert


Ersatz der Gutachterkosten
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06


Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schaden- gutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadens- höhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.



Ersatz der Gutachterkosten
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03


Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand und zu den auszugleichenden Ver- mögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 BGB). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Handelt es sich um einen Schaden von mehr als 715,81 EUR so ist die Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Gutachtens sind somit von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen.



Bestimmung der Gutachterkosten
BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05


Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist allein der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.




Ersatz der Reparaturkosten

Ersatz der Reparaturkosten
Grundsatzentscheidung


BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich die Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen (sog. 30%-Grenze).

Verfehlt ist der Abzug des Restwerts, mit dem der Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt wird. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Hat der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, dann kann er den Ersatz der konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Wenn sich der Geschädigte für eine Reparatur entschieden hat und diese tatsächlich erfolgt ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt.




Ersatz der Reparaturkosten
Grundsatzentscheidung


BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02

Ein Geschädigter kann von der Haftpflicht-Versicherung des Schädigers den Ersatz der Reparaturkosten einer Kundendienstwerkstatt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Bei der Schadensberechnung hat der Restwert jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Repa- raturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen und der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariert. Auf die Qualität der Reparatur kommt es dabei nicht an.



Ersatz der Reparaturkosten
Grundsatzentscheidung


BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02

Gemäß § 249 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Dieser frühere Zustand kann sowohl durch Ersatzbeschaffung als auch durch Reparatur wieder hergestellt werden. Der Geschädigte kann die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen und gemäß § 249 BGB vom Schädiger statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Liegen Reparaturkosten und Minderwert nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, dann darf der Geschädigte zu Lasten des Schädigers reparieren.

Ziel des Schadenersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Grundsätzlicher Maßstab ist auch bei fiktiven Schadensabrechnungen das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf ein Geschädigter daher bei der Schadens- berechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrun- delegen.




Wertminderung

Merkantiler Minderwert

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03) handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblich beschädigten Unfallfahrzeuges verbleibt. Denn bei einem großen Teil des Publikums besteht wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge. Diese Abneigung beeinflusst den Preis wertmindernd, so dass die Wertdifferenz einen unmittelbaren Sachschaden darstellt.

Der Ausgangspunkt der ständigen Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie. Auch nach einer Reparatur sind verborgene technische Mängel nicht auszuschließen und es besteht das Risiko einer höheren Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur. Dieses Risiko ist trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik nicht vermeidbar, weil die technische Entwicklung im Fahrzeugbau allgemein auch höhere Anforderungen bei einer Instandsetzung stellt.




Technischer Minderwert

Ein technischer Minderwert ist gegeben, wenn trotz fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeuges nicht alle Schäden beseitigt werden konnten. Voraussetzung ist, dass trotz erfolgter Instandsetzung des Unfallfahrzeuges noch objektiv wahrnehmbare und nicht zu beseitigende Mängel gemessen an dem Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall verblieben sind. Diese Mängel müssen sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit, die Lebensdauer, das äußere Ansehen oder spätere Reparaturen im Schadensbereich nachteilig auswirken. Insbesondere durch die modernen Fertigungs- und Instandsetzungstechnologien im Karosseriebereich, aber auch bei Fahrzeugen mit hochsensibler Elektronik, ist eine eindeutige und endgültige Diagnose nicht immer möglich. Folgeschäden sind somit nicht völlig auszuschließen.



Ermittlung des Restwertes

BGH zum Restwert
Grundsatzentscheidung


BGH, Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall (Beschaffungswert EUR 12.500,00 - Reparaturkosten EUR 13.767,14 - Restwert EUR 2.000,00) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer Teilreparatur weiter, ist bei der Ermittlung und Abrechnung nach dem Beschaffungsaufwand in der Regel der Restwert in Abzug zu bringen, der in dem Gutachten eines Sachverständigen ermittelt wurde. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Haftpflichtversicherer auch nicht auf den höheren Restwerterlös von EUR 4.300,00 verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges ist dieser nicht zu realisieren.

Bewegen sich die Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Beschaffungswertes, kann der Geschädigte nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur sogar die vollen Reparaturkosten von dem Haftpflichtversicherer verlangen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04). Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nur den Beschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadenersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens und kann grundsätzlich selbst bestimmen, was mit dem beschädigten Fahrzeug geschieht. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers kann ihn somit auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06).





BGH zum Restwert
Grundsatzentscheidung

BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 / VR aktuell 5-2007

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (Reparaturkosten von EUR 2.511,00 höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Maßgebend ist allein der im Schadensgutachten vom Sachverständigen ermittelte Restwert von EUR 500,00. Bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 1.800,00 stellen sich somit die Wiederbeschaffungskosten auf EUR 1.300,00.

Es ist mit den Grundsätzen der Abrechnung eines Totalschadens unvereinbar, auf das Angebot eines überregionalen Restwerthändlers abzustellen. Ein Geschädigter darf sein Unfallfahrzeug zu dem vom Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert veräußern. Auch im Fall der weiteren Nutzung des Fahrzeuges und einer Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten ist in der Regel der Restwert des Schadensgutachtens maßgebend. Eine Obliegenheit des Geschädigten, das Unfallfahrzeug zu dem höheren Preis des überregionalen Restwerthändlers zu verkaufen, besteht grundsätzlich nicht. Somit darf dieser Betrag von der ersatzpflichtigen Versicherung bei der Abrechnung des Totalschadens auch nicht in Abzug gebracht werden.





BGH zum Restwert
Grundsatzentscheidung


BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 - DAR 11/2005

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug z.B. an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen. Die darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Schadensersatzansprüche um die Differenz zwischen dem erzielten niedrigen Verkaufspreis und dem höheren Angebot kürzen.